Ab dem 01.01.2023 entfällt für die gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten die Verpflichtung, dem Arbeitgeber zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung in Papierform vorzulegen. Der Arbeitgeber muss ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der gesetzlichen Krankenkasse elektronisch abrufen (sog. Meldeverfahren eAU).
Für Schüler*Innen ändert sich nichts, da die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur für Arbeitnehmer gilt.
Für Auszubildende bleibt die gängige Praxis am BSZ bestehen. Jeder Patient hat das Recht sich einen Ausdruck für seine Unterlagen ausdrucken zu lassen. Eine Kopie des Ausdruckes (ohne Krankheitsangabe) wird an das BSZ übermittelt (per Mail oder Abgabe im Sekretariat).
J. Großkopf